Allgemeiner Rassehunde Club Oberhausen (A R C O )
Der Club wurde am 10. März 1983 in Oberhausen gegründet.
Der Sitz des Clubs ist Oberhausen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem
Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 2. Sinn und Zweck
Der Allgemeine Rassehundeclub Oberhausen (ARCO) hat sich in der Folge einzeln aufgeführte Ziele und Aufgaben gestellt, die er in ernster Verantwortlichkeit gegenüber dem Hund, der Hunde -Zucht und dem Menschen als verantwortlichen Partner des Hundes erfüllen wird:
1.) Die vornehmste und wichtigste Aufgabe des Clubs ARCO ist es, die Mitglieder über alle Fragen der Hundehaltung und der Zucht umfassend zu informieren. Diese Information geschieht unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse der Verhaltensforschung, der Genetik, der Medizin und aller sonstigen Fachgebiete, die Einfluss auf das Zusammenleben von Mensch und Hund haben.
2.) Der Club ARCO fördert die gezielte Zucht von Hunden im Rahmen einer verantwortungsbewussten Liebhaberzucht unter Einbeziehung aller neuzeitlichen Erkenntnisse der Genetik. Er distanziert sich, sowohl im Interesse des Hundes, als auch der Öffentlichkeit von der kommerziellen Ausbeutung des Hundes, der verantwortungs- losen Vermehrung von Hunden und dem Handel mit diesen.
3.) Zur Durchführung dieser Aufgaben bildet der Club Zuchtwarte und Zuchtrichter aus. Zuchtrichter bedürfen darüber hinaus der Bestätigung durch die internationale Vereinigung.
4.) Ziel des Clubs ist es vor allem, gesunde Tiere zu züchten.
5.) Der Club ARCO gibt in Verbindung mit anderen interessierten Vereinen ein Mitteilungsblatt heraus, das die Aufgabenstellung und die Aufgabenlösung des Clubs unterstützen und die Mitglieder über das Clubleben informieren soll.
6.) Der Club veranstaltet Ausstellungen und Zuchtschauen , unter dem Schutz der internationalen Vereinigung , die geeignet sind , die unter den Ziffern 1 - 4 angeführten Aufgaben und Leistungen erfüllen zu helfen . Diese Ausstellungen sollen darüber hinaus dem Erfahrungsaustausch und dem gesellschaftlichen Verkehr der Mitglieder dienen.
7.) Die gemeinsamen Interessen der Mitglieder werden sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber anderen Vereinen und Organisationen des Hundesportes vertreten.
8.) Der Club ARCO strebt die kollegiale Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen, mit jenen Vereinen des Hundesportes an, die in grundsätzlichen Fragen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
9.) Der Club ARCO wirkt gemeinnützig gemäß Gemeinnützigkeits- verordnung vom 24. Dezember 1953 und dient keinem wirtschaftlichen, religiösen oder politischem Zweck.
10.) Der Club ARCO hält sich sowohl hinsichtlich seiner gesamten Konzeption, als auch seiner inneren Organisation streng an demokratische Grundsätze.
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Hundebesitzer werden.
Außerdem kann jeder Hundeliebhaber, der nicht Besitzer eines Hundes ist, die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand durch
schriftliche Mitteilung entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen des Clubs an.
Das Mitglied verpflichtet sich, sich satzungsgerecht zu verhalten.
Dies gilt besonders im Hinblick auf die Haltung,
Pflege und Zucht von Hunden .
Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres zu zahlen . Ein Mitglied , das innerhalb einer
Mahnfrist von 16 Tagen der Zahlung nicht nachkommt,
muss bis zur Zahlung auf seine Rechte verzichten.
Die Höhe des Beitrages regelt die Hauptversammlung.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung kann nur bis zum 30. September zum Ende eines
jeden Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle erfolgen. Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt:
a ) Wenn ein Mitglied gegen Satzungen und Interessen des ARCO wiederholt verstößt,
b ) Wenn ein Mitglied des ARCO Hunde an Hundehändler verkauft oder mit ihnen in züchterischer Verbindung steht,
c) Bei Zahlungsverweigerungen .
Den Ausschluss beschließt der Vorstand des ARCO mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu recht­fertigen. Der Ausschlussbescheid mit den Ausschlussgründen ist dem jeweiligen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt­zugeben. Das Mitglied hat gegen diesen Beschluss ein Einspruchs­recht, das es innerhalb von vier Wochen beim Vorstand geltend machen kann. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim ARCO ein Ende gefunden hat, haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, die noch ausstehenden Beiträge zu zahlen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, an allen
Veranstaltungen des Clubs und anderen befreundeten Vereinen
im In - und Ausland teilzunehmen , und die in der Satzung
festgelegten Hilfen beanspruchen zu können .
Alle Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden, im Sinne des
Vereinsgesetzes . Für die in Ausführung des Amtes geleistete Arbeit
wird kein Entgelt gezahlt. Alle Tätigkeiten eines Amtes im
Club ARCO sind ehrenamtlich. Barauslagen , die im Interesse des
Clubs getätigt werden, sind nach Feststellung des Vorstandes
zu erstatten.
Alle Funktionäre des Clubs ARCO verstehen sich als Beauftragte
der Mitglieder, sind für diese tätig und handeln in deren Namen
zum Besten aller Mitglieder und der Hunde .
§ 6. Organe des Clubs ARCO
1. Der Vorstand_____
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Zuchtwart
Gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 des BGB sind der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.
Je zwei von ihnen vertreten den Club ARCO.
Der Vorstand wird erweitert durch je einen Beisitzer je angefangene
50 Mitglieder. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes
werden jeweils für zwei Jahre auf einer Hauptversammlung
von den Mitgliedern gewählt. Wiederwahlen sind statthaft.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf abgehalten werden.
2. Hauptversammlungen_________
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand
b) den Hauptmitgliedern
c) den Familienmitgliedern
Alle zwei Jahre muss eine Hauptversammlung stattfinden. Sie ist durch
den amtierenden Vorstand in den ersten beiden Monaten des Jahres
schriftlich , unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Sie erteilt Entlastung nach Entgegennahme des Berichtes des amtierenden
Vorstandes und wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlich
begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des gesamten
Vorstandes vom Vorstand einberufen werden.
Stimmübertragungen bei Hauptversammlungen oder außerordentlichen
Hauptversammlungen sind nicht möglich. Alle Protokolle müssen
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben
zur Anmeldung eingereicht werden.
§ 7. Abstimmungen
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensprechen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss das von einem Mitglied beantragt werden.
§ 8. Satzungsänderungen______
Satzungsänderungen erfolgen nur auf Vorschlag, der mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingehen muss.
Satzungsänderungen - außer zur Hauptversammlung - sind ausgeschlossen Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9. Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Allgemeinen Rassehunde Club Oberhausen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Haupt­versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder beschlossen werden . Über die Verwendung des Clubvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Der Liquidator ist von der Versammlung zu wählen.

 

 

 

 

 

 

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