ZUCHTBESTIMMUNGEN
der
UCI-IHU e.V.® und VDHG
1. Der Züchter
jeder Züchter, gleich welcher Rasse, muß sich Bewußt sein, daß er mit seiner Zucht einen erheblichen Beitrag
zur Erhaltung, Förderung und Hebung der jeweiligen Rassen zu leisten hat.
Gleiches betrifft auch diejenigen Züchter, die nur gelegentlich eine Hündin belegen lassen.
Jeder Züchter ist an die Einhaltung der Zuchtbestimmungen, unter Berücksichtigung des geltenden Tierschutzgesetzes und der Anweisungen des Hauptzuchtwartes/Zuchtwartes zwingend gebunden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Abmahnung, Zuchtverbot und Ausschluß aus dem
Verein/Verband geahndet.
2. Der Hauptzuchtwart
a) Der Hauptzuchtwart steuert die Zucht im weiten Rahmen. Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und
Zuchtproblemen, die vom zuständigen Zuchtwart nicht geklärt werden können, entscheidet der
Hauptzuchtwart.
b) Er ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu halten und diese auch dem
Züchter zu vermitteln. Dies gilt auch für den Zuchtwart. Sollten ihm grobe Mißstände gemäß des
Tierschutzgesetzes auffallen oder bekannt werden, ist er verpflichtet diesen nachzugehen und den Tierschutzbehörden ( Veterinäramt, Ordnungsamt o.ä.) schriftlich mitzuteilen. Eine strafrechtliche
Verfolgung ist einzuleiten.
3. Der Zuchtwart
Der Zuchtwart ist der Verantwortliche für die Zucht. Er sollte sowohl in der Zucht, als auch in der
Aufzucht genügend Kenntnisse besitzen. Er sollte ein hohes Maß an Wissen über die Vererbung besitzen
um auch hier dem Züchter mit Rat und Tat zur Verfügung stehen zu können. Auch für ihn gelten die Verpflichtungen unter b „Der Hauptzuchtwart"
!!!!!! Dem Hauptzuchtwart und dem Zuchtwart ist es nicht erlaubt die eigenen Würfe abzunehmen !!!!!!
4. Die Zuchttauglichkeitsprüfung
Jede Zucht von Rassehunden setzt eine Zuchttauglichkeitsüberprüfimg voraus, dies gilt für alle
Rassezuchthunde, ganz gleich ob Kleinrasse oder Großrasse.
Die Zuchttauglichkeitsprüftmg muß von einem Zuchtrichter vorgenommen werden.
Der Zuchtrichter ist Verpflichtet das Ergebnis, bestehend aus Größe (Länge, Höhe), Gebäude, Haarkleid, Geschlechtsgepräge, Wesen, Beurteilung des Gebisses (evtl.. fehlende Zähne, falsche Gebisstellung, usw.), ordnungsgemäß in den Anhang der Ahnentafel einzutragen. Das Ergebnis wird durch die Unterschrift des ausführenden Zuchtrichters beglaubigt. Er ist Verpflichtet, den IIund korrekt und dem vorgeschriebenen Rassestandard entsprechend zu überprüfen bzw. zu bewerten.
Das Urteil des Zuchtrichters ist unanfechtbar.
Das Mindestalter der zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellten Hunde ist bei:
Hunden unter 45 cm Widerristhöhe 15 Monate
Hunden über 45 cm Widerrthöhe 18 Monate
Zur Zuchttauglichkeitsprüfung bei Hunden über 45 cm Widerristhöhe müssen
Röntgenaufnahmen mit Auswertung der Hüften eines Tierarztes vorgelegt werden.
Der Hund muß ein Mindestalter von 12 Monaten erreicht haben, um diesen Röntgennachweis
erbringen zu können !!!!!!
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Gepaart werden dürfen nur: 1-HD-frei nur mit HD-frei
1-HD-Verdacht nur mit HD-frei
HD-Leicht nur mit HD-frei
Hunde unter 45 cm Widerristhöhe können erstmals mit 15 Monaten, Hunde über 45 cm Widerristhöhe mit 18 Monaten zur Zucht zugelassen werden, sofern wenigstens eine Hitze voraus gegangen ist. Voraussetzung ist auch hierbei die Zuchttauglichkeitsprüfung !!!!
Bei Hündinnen unter 45 cm Widerristhöhe darf eine Hitze belegt werden, die darauffolgende Hitze sollte nicht genutzt werden. In Ausnahmefällen ist der Hauptzuchtwart zuvor zu befragen, med. Untersuchung ist vorzunehmen.
Bei Hündinnen über 45 cm Widerristhöhe darf eine Hitze belegt werden, die darauffolgende Hitze muß ausgelassen werden.
Bleibt eine Hündin nach einem Deckakt leer, so darf sie immer bei der nächsten Hitze wieder belegt werden.
5. Zuchtdauer
Die Zuchtdauer ist bei Hündinnen auf das vollendete 7. Lebensjahr und bei Rüden auf das 8. Lebensjahr zu begrenzen.. Für Hochwertige Vererber kann der Zuchtwart unter Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart, eine Ausnahmeregelung treffen. Diese ist einmalig und gilt für 1 Jahr, nach med. Untersuchung.
6. Zuchtverbot auf Zeit
wird verhängt bei:
auftretende Mangelerscheinungen bedingt durch die noch nicht abgeschlossene Entwicklung, Krankheit, starke Verfettung (sofern sie reduziert werden kann), sowie Mißstände in der Tierhaltung.
Dieses Zuchtverbot kann nach Behebung der Mangelerscheinungen und Mißstände aufgehoben werden, sofern diese nicht gravierend im Sinne des Tierschutzgesetzes sind. Es liegt im Ermessen des Hauptzuchtwartes ein zeitlich begrenztes Zuchtverbot nur nach Sicherstellung zum Wohle der Tiere, auf zu heben
7. Zuchtverbot auf Lebenszeit
Ein Zuchtverbot muß ausgesprochen werden, wenn laut § 11 b der Züchter damit rechnen muß, daß bei
Der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch
fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, dazu zählen unter anderem:
Gebißfehler:
Bei Großrassen fehlende Zähne generell, bei Kleintassen fehlende Zähne die über das erlaubt Maß hinausgehen. Kiefermißbildungen und fehlende Schneidezähne, P4 - Fehler, Molarfehler, falsche Gebißstellung (siehe Standard der jeweiligen Rasse).
Hodenfehler:
Kryptochiden, Monorchiden, sowie diesbezüglich operierte Hunde. Der Besitzer muß eine Operation unverzüglich dem Hauptzuchtwart mitteilen.
Rüden und Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Verpaarungen in zwei aufeinander folgenden Würfen jeweils mehrere Welpen mit Mißbildungen hervorbringen.
Gebäudefehler siehe Standart der jeweiligen Rassen
Bei Über- oder Untermaß obliegt eine Zuchttauglichkeit im Ermessen des jeweiligen Zuchtrichters.
Das Zuchtverbot auf Lebenszeit muß einem Züchter auch dann ausgesprochen werden, wenn dem Verband Verfehlungen nach § 1 (Grundsatz der Tierhaltung), 2 u. 3 (Tierhaltung), 4 (Tötung von Tieren), 5 u. 6 (Eingriffe an Tieren), 7, 8,9 u. 10 ( Tierversuche), 11 (Handel mit Tieren) und 12
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(Haltungsverbot) des Tierschutzgesetzes vom 17. 02. 1993 bekannt werden und dem Züchter nachgewiesen werden können.
Diese Verfehlungen müssen laut § 17 des Tierschutzgesetzes strafrechtlich verfolgt werden,
8. Zuchtpartner
Die Zuchtpartner müssen vom gleichen Typ sein. Bei allen Rassen sind die besonderen Merkmale des Rassestandards zu beachten (bei Pudel Farbe und Größe, bei Yorkshire Terrier und Chihuahua Gewichtsangaben, ein Mindestgewicht von 2 kg darf nicht unterschritten werden, bei Dackel Haarart und Größe usw.) siehe Anhang.
9. Inzucht - Inzestzucht
Paarung von Hunden die unmittelbar miteinander verwandt sind, sind nur nach Genehmigung des Hauptzuchtwartes möglich.
10. Zuchtdurchführung
Jedes Zuchtvorhaben ist dem Hauptzuchtwart bzw. dem Zuchtwart zuvor mitzuteilen. Der Zuchtwart ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die zur Zucht ausgewählten Hunde Gesund (nicht abgemagert, oder von anderen Krankheiten befallen) und zuchttauglich sind.
Der Hauptzuchtwart bzw. Zuchtwart berät den Züchter hinsichtlich eines für die Hündin geeigneten Deckrüden. Sollte der Züchter selbst eine Auswahl getroffen haben, hat sich der Zuchtwart davor zu überzeugen, daß der Rüde den Anforderungen einer einwandfreien Verbindung entspricht. Zweck dieser Bestimmung ist es, im Laufe der Zeit zu typenrein vererbenden Hunden zu gelangen.
Wegen der ausschließlich beratenden Funktion des Hauptzuchtwartes / Zuchtwartes, trägt der Züchter allein die volle Verantwortung für das jeweilige Zuchtergebnis.
Der Zuchtwart hat das Recht, Rüden die nicht fürdie geplante Verbindung geeignet sind, im Interesse der Zucht abzulehnen. Läßt der Züchter ohne Einverständnis des Zuchtwartes eine Hündin belegen, wird dieser Wurf nicht in das Zuchtbuch eingetragen und erhält keine Ahnentafeln. Dieser Wurf ist trotzdem vollständig dem Zuchtwart zu melden.
Sollte der Besitzer von Zuchttieren nicht genügend Erfahrung in der Zucht haben, ist der Zuchtwart gehalten, ihm beratend zur Verfügung zu stehen und er sollte auch den Deckakt überwachen.
Für die Durchführung einer Neufarbenzucht, eines Probewurfs zur Bestimmung der Erbanlagen oder eines Versuchswurf (nicht für Tierversuche und nicht zur Unterstützung von Hundehandel) ist die schriftliche Genehmigung des Verbandpräsidenten und des Hauptzuchtwartes erforderlich.. Dies kann nur unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes genehmigt werden
Bei Anmeldung des Zuchtvorhabens ist der Züchter, zur Vermeidung von Unklarheiten, über die Höhe der Leistungsentschädigung fürentstandene Fahrtkosten, evtl. Kosten für Arbeitsausfall, siehe unter Punkt b) (nur bei Berufstätigen Zuchtwarten, die ihre Arbeit auf Grund der Inanspruchnahme von Züchtern zur Geburtshilfe, unterbrechen können und müssen), Kosten für die Wurfabnahm und Ahnenpässe, zu informieren..
a) Fahrtkosten:
Mt dem PKW: Abzurechnen nach angefallenen Doppelkilometern im Rahmen der steuerlich gültigen Dienstfahrtensätze.
Mt öffentlichen oder ähnlichen Verkehrsmittel: entsprechend den Belegen.
b) Unterbricht der Zuchtwart auf Anforderung des Züchters seine berufliche Tätigkeit, so ist der daraus entstehende Verdienstausfall durch den Züchter zu tragen.
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11. Wurfmeldung
Die Wurfmeldung an den Hauptzuchtwart/Zuchtwart hat unverzüglich (spätestens drei Tage) nach dem Werfen der Hündin zu erfolgen.
12. Ammenaufzucht
Bei mehr als 6 Jungtieren wird eine Aufzucht mit Ersatzmilch empfohlen oder eine Amme hinzugezogen, falls erforderlich. Die Ammenaufzucht ist zu kontrollieren und im Wurfmeldeschein zu vermerken.
13. Wurfabnahme
Der Zuchtwart ist verpflichtet, eine Wurfbesichtigung in den ersten Tagen vorzunehmen, um sich zu überzeugen, in welchem Zustand sich die Welpen befinden und wie ihre Unterbringung beschaffen ist.
Die Welpen, bei denen es sich rassestandardmäßig nicht vermeiden läßt,sollten durch den Tierarzt kupiert werden. Dies sollte, je nach Beschaffenheit des Wurfes, zwischen dem 2. und 8. Lebenstag durchgeführt werden. Gegebenenfalls darf der Hauptzucht/Zuchtwart, nur mit entsprechender medizinischer Vorkenntnis und bis zum 3. Lebenstag der Welpen diese Aufgabe übemehmen.
Laut Tierschutzgesetz vom 01.01.1987 darf generell in Deutschland nicht mehr kupiert werden, ausgenommen ist hierbei das kupieren der Ruten und dies auch nur unter Berücksichtigung des § 5 des Tierschutzgesetzes.
Der Hauptzuchtwart/Zuchtwart ist gehalten, dem Züchter Ratschläge über Pflege des Wurfes, Ernährung der Hündin und das Zufüttern der Welpen zu geben.
Wenn es nötig sein sollte, müssen Schwächlinge und Krüppel, nur durch den Tierarzt, ausgemerzt werden.
Die Welpen sollten, müssen aber nicht tätowiert werden.
Alle Welpen müssen vor der Wurfabnahme die allgemein übliche Erstimpfung haben. Der Zuchtwart ist angewiesen die Impfunterlagen der Welpen zu kontrollieren. Bei der Wurfabnahme nicht geimpfte Welpen dürfen vom Zuchtwart nicht abgenommen und der gesamte Wurf muß zurückgestellt werden, bis zur vollständigen Impfung des Wurfes. Danach ist ein neuer Abnahmetermin zu vereinbaren, die Kosten
hierfür übernimmt der Züchter.
Nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgt die offizielle Wurfabnahme durch den Zuchtwart des zuständigen Vereins. Wenn bei der Wurfabnahme bei einem Welpen die Schneidezähne nicht voll sichtbar sind, wird der gesamte Wurf zurückgestellt und die Wurfabnahme abgebrochen. Es muß ein neuer Termin mit dem Züchter vereinbart werden. Der Wurfmeldeschein ist ordnungsgemäß auszufüllen. Vor der vollendeten 7. Lebenswoche und vor der endgültigen Wurfabnahme dürfen keine Welpen von der Mutter entfernt oder abgegeben werden. Geschieht dies doch, kann der Züchter ausgeschlossen werden. Bei der Wurfabnahme prüft der Zuchtwart die Welpen auf ihre Beschaffenheit. Er vermerkt diese so wie auch andere ersichtliche Fehler (Gebißfehler, Hodenfehler bei Rüden) auf dem Wurfmeldeschein. Ebenfalls ist eine Notiz über den Zustand der Hündin zu machen. Der Zuchtwart hilft dem Züchter beim ausfüllen des Wurfmeldescheins.
Wer durch Manipulation irgendwelchen Art, z.B. Färben von Abzeichen, Ausschneiden von Haar und. dergleichen, den Zuchtwart wissentlich zu täuschen versucht und wissentlich falsche Angaben macht, wird generell von der Zucht ausgeschlossen und der Zwingerschutz erlischt. Eine strafrechtliche Verfolgung durch den Verband bleibt vorbehalten.
Die Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf eines Zwingers (nicht der jeweiligen Hündin) mit A, beim zweiten Wurf mit B usw.
Es dürfen nicht zwei Hunde eines Zwinger den selben Namen tragen. Das Anhängen von Zahlen z.B.
Dolf 1, Dolf 2 ist nicht erlaubt. In der Wurfmeldung sind zuerst die Rüden, dann die
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Hündinnen einzutragen und zwar unter sich alphabetisch geordnet. Die Schrift muß deutlich lesbar sein. Ahnentafeln sind Urkunden im juristischen Sinne. jede Änderung auf der Ahnentafel von unbefugter Hand oder Mißbrauch der Ahnentafeln wird strafrechtlich verfolgt. Der Besitzerwechsel ist vom Verkäufer in der zuständigen Rubrik des Ahnenpasses einzutragen.
14. Eintragungen beim Zuchtbuchamt
Eintragungen werden nur unter einem geschützten Zwingernamen vorgenommen, der vor der ersten Belegung einer Hündin zu beantragen ist.
Zwingerschutz wird gewährt an Züchter, die die Verpflichtung übernehmen, alle von ihnen gezüchteten Hunde über diesen Verband eintragen zulassen.
Der Zuchtbuchführer muß den Antrag und den Zwingerschutz aller Zwingernamen ablehnen, die bereits geschützt sind und/oder zu Verwechslung fuhren können.
Anhang zur Zuchtbestimmung
1. Richtlinien zur Beachtung der einzelnen Rassenmerkmale für die Zucht
2. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I des Tierschutzgesetzes Bekannttnachung der Neufassung
des Tierschutzgesetzes.


Zuechter
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